Logo VCN

Unterstützt vom
Seniorenamt Seniorenamt Nürnberg

 

Satzung

 

VideoFilm Club Nürnberg 50plus 

 

§ 1   Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen

     VideoFilm Club Nürnberg 50plus  (Kurzbezeichnung: VCN 50plus)
     - im Folgenden kurz Verein genannt -

  2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen.

  3. Sitz des Vereins ist Nürnberg

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2   Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist es, älteren Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zu
     den Filmmedien zu ermöglichen, ihnen eine ihren Bedürfnissen angepasste
     Weiterbildung im Hinblick auf Video- und Schnitttechniken und
     artverwandte Medien anzubieten und ihnen damit die aktive und
     selbstbestimmte Beteiligung an der modernen Wissens- und
     Kommunikationsgesellschaft zu erschließen.
     Mit der Bearbeitung und Erstellung von eigenen Filmmaterial soll das
     kreative Potential erschlossen und gefördert werden.

  2. Ziel ist es, sich neues Wissen über die Technologien und der Filmarbeit
     in einem altersgerechten Lernrhythmus in Kontakt mit anderen im Sinne
     von aktiver Selbsthilfe anzueignen und diese Fertigkeiten an andere
     weiterzugeben. Der Verein soll ein Ort des aktiven Lernens,
     des nachberuflichen Engagements, der Kommunikation und der sinnvollen
     Gestaltung des dritten Lebensabschnitts sein.

  3. Der Verein fördert und organisiert den Erfahrungs- und Wissensaustausch
     und bietet zu den vorgenannten Bereichen je nach Interessenslage
     Gruppenangebote, Vorträge, offene Treffpunkte, Beratungen, Kurse
     bzw. Schulungen in geeigneten Räumen an.
     Der Verein öffnet sich mit seinen Aktivitäten auch anderen Gruppen und
     Initiativen der Seniorenarbeit und möchte damit in sozialer
     Verantwortung dazu beitragen, dass älteren Bürgerinnen und Bürgern
     eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht wird.
     Hierzu sollen auch qualifizierte Senioren gewonnen bzw. ausgebildet
     werden, die bereit sind, sich auf den älteren Teilnehmerkreis
     einzustellen.

  4. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
     Die Unterstützung oder Verbreitung von menschenverachtenden und
     menschenrechtsverletzenden Inhalten wird ausdrücklich abgelehnt.


§ 3   Kooperation

  1. Der Verein kann Kooperationen mit anderen Institutionen eingehen,
     die verwandte oder gleichgerichtete Zwecke verfolgen.
     Einzelheiten hierzu werden jeweils in Vereinbarungen geregelt.

  2. Mit dem Seniorenamt der Stadt Nürnberg besteht eine enge und
     vertrauensvolle Zusammenarbeit.
     Näheres wird in einer Kooperationsvereinbarung geregelt.

  3. Die Eigenständigkeit des Vereins muss gewahrt bleiben.


§ 4   Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig
     im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
     eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Es dürfen keine natürlichen und juristischen Personen durch
     Ausgaben, Zuwendungen oder Leistungen,
      a) die mit dem Vereinszweck unvereinbar sind,
         oder
      b) durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen und
         Vergütungen begünstigt werden.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
     verwendet werden. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und
     erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 5   Vereinsmittel

  1. Der Verein erhebt im Voraus Jahresmitgliedsbeiträge.
     Sie werden spätestens am 28. Februar für das laufende
     Kalenderjahr fällig oder anteilig innerhalb von 2 Monaten
     nach dem Eintritt in den Verein.

  2. Die Festsetzung der Beiträge und die Beschlussfassung über
     mögliche Ermäßigungen erfolgt jeweils durch
     die Mitgliederversammlung.

  3. Die Vereinsmittel setzen sich u.a. zusammen aus den
     Mitgliedsbeiträgen, aus Gebühren (z.B. für Veranstaltungen oder
     Inanspruchnahme von Einrichtungen), aus Förderungsbeiträgen der
     öffentlichen Hand, freiwilligen Zuwendungen von Teilnehmern und
     aus Spenden sowie aus ehrenamtlichen Leistungen.

  4. Auf die Leistungen des Vereins, die jederzeit widerruflich sind,
     besteht kein Rechtsanspruch.


§ 6   Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 50. Lebensjahr
     überschritten hat. Personen, die diese Altersgrenze noch nicht
     erreicht haben oder juristische Personen können dem Verein als
     fördernde Mitglieder beitreten.
     Die fördernden Mitglieder können am Vereinsleben teilhaben,
     sie haben jedoch kein Stimmrecht sowie kein aktives und
     passives Wahlrecht.


  2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den
     vertretungsberechtigten Vorstand zu stellen. Gegen eine Ablehnung
     ist innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Ablehnung Einspruch zulässig.
     Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig
     mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.


§ 7   Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
     a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem
        vertretungsberechtigten Vorstand erklärt werden muss.
        Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt
        werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.
     b) bei natürlichen Personen mit dem Tod,
     c) bei juristischen und sonstigen Personenvereinigungen mit
        deren Auflösung,
     d) durch Ausschluss bei groben oder wiederholten Verstößen gegen
        die Satzung oder Beschlüsse der Organe des Vereins oder
        ferner bei vereinsschädigendem Verhalten.
        Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand und
        verständigt das Mitglied schriftlich.
        Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstandes kann das
        betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von 4 Wochen
        ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses Einspruch einlegen.
        Der Einspruch hat für die Mitgliedschaft aufschiebende
        Wirkung, bestehende Ämter und Funktionen ruhen bis zur
        endgültigen Entscheidung.
        Ist der Einspruch rechtzeitig eingelegt, so hat die nächste
        Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen
        gültigen Stimmen über den Ausschluss endgültig zu entscheiden.
     e) durch Streichung von der Mitgliederliste durch Beschluss des
        Gesamtvorstandes, wenn das Mitglied trotz zweimaliger
        schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
        im Rückstand ist.
        Die Streichung kann erst dann beschlossen werden, wenn nach
        der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind
        und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.
        Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung muss
        dem Mitglied mitgeteilt werden.


§ 8   Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
     a) die Mitgliederversammlung
     b) der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB
     c) der Gesamtvorstand


§ 9   Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
     Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
      a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des vertretungsberechtigten
         Vorstandes und des Kassenberichtes
      b) Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes
      c) Aussprache zu den Berichten
      d) Entlastung des Gesamtvorstandes und
         des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin
      e) Wahl des vertretungsberechtigten Vorstandes
      f) Genehmigung des Haushaltsplanes
      g) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
      h) Wahl der Rechnungsprüfer/innen, die nicht dem Gesamtvorstand
         angehören dürfen.
      i) Entscheidung über
          I)  die Schaffung bezahlter Personalstellen,
         II)  Aufnahme von Darlehen,
        III)  die Mitgliedschaft oder Beteiligung an Institutionen,
         IV)  Beschlussfassung über die Satzung,
          V)  Vereinsauflösung.

  2. Zu den in § 9 (1 i) genannten Entscheidungen ist die Zustimmung
     der Mitgliederversammlung mit mindestens drei Viertel Mehrheit
     der anwesenden Mitglieder erforderlich.

  3. Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung ist im ersten
     Viertel des Kalenderjahres durch den vertretungsberechtigten
     Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung innerhalb einer
     Frist von zwei Wochen einzuberufen und hat bis spätestens März
     des Kalenderjahres stattzufinden.
     Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an
     die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
     beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit
     einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder,
     ausgenommen in den Fällen des § 9 (1 i).

  5. Anträge von Mitgliedern für die Tagesordnung müssen dem
     vertretungsberechtigten Vorstand spätestens eine Woche vor der
     Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sein und sind unter
     dem Tagesordnungspunkt "Anträge" vom Gesamtvorstand einzubringen.
     Dringlichkeitsanträge können nur dann behandelt werden,
     wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder damit einverstanden ist.
     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
     Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister
     geleitet. Ist kein Gesamtvorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
     Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die
     Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der
     vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

  6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen,
     wenn es 10 % der Vereinsmitglieder oder der Gesamtvorstand verlangen.


  7. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten
     als nicht abgegebene Stimmen. Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
     Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich
     im Geheimen abzustimmen.

  8. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll
     anzufertigen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
     zu unterschreiben.


§ 10   Vertretungsberechtigter Vorstand

  1. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
      a) dem 1. Vorsitzenden
          und
      b) dem 2. Vorsitzenden.

  2. Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

  3. Der Vorstand nach § 26 BGB ist ermächtigt zu redaktionellen
     Änderungen der Satzung und Änderungen, die aufgrund Beanstandungen
     des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit
     erforderlich sind.


§ 11   Der Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
        a) dem/der ersten Vorsitzenden
        b) dem/der zweiten Vorsitzenden
        c) dem/der Schatzmeister/in
        d) den zwei Schriftführern/innen und
        e) maximal 5 weiteren, vom vertretungsberechtigten Vorstand
           vorgeschlagenen und von der Mitgliederversammlung
           bestätigten Vereinsmitgliedern und
        f) zusätzlich aus bis zu zwei Vertretern/innen der
           Stadt Nürnberg/Seniorenamt (ohne Stimmrecht).

  2. Die Gesamtvorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn
     mindestens 3 stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind.
     Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
     Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

  3. Der vertretungsberechtigte Vorstand wird für zwei Jahre
     von der Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder
     mit Stimmenmehrheit gewählt.
     Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden vom
     vertretungsberechtigten Vorstand der Mitgliederversammlung
     vorgeschlagen und von dieser bestätigt. Wiederwahl ist zulässig.
     Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Gesamtvorstandes
     ist in der darauffolgenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl
     für den Rest der Amtszeit durchzuführen.
     Ist bei Ablauf der Wahlperiode noch kein neuer
     vertretungsberechtigter Vorstand gewählt, bleibt der bisherige
     vertretungsberechtigte Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.

  4. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Gesamtvorstandes
     mit Zweidrittelmehrheit abberufen.
     Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Gesamtvorstandsmitglied
     Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
     Der Abberufungsantrag muss ein Tagesordnungspunkt sein.

  5. Der Gesamtvorstand hat nach Ende eines Kalenderjahres einen
     Geschäftsbericht für das Vorjahr zu erstellen und der ordentlichen
     Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
     Der Gesamtvorstand ist ferner zuständig für die Vorbereitung und
     Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung
     der Tagesordnung.

  6. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

  7. Für Veranstaltungen oder Inanspruchnahme von Einrichtungen kann
     der Verein Gebühren verlangen.
     Deren Höhe wird vom Gesamtvorstand festgelegt.

  8. Dem Gesamtvorstand obliegt die Beschlussfassung über die
     Aufnahme von Mitgliedern.

  9. Der Gesamtvorstand veranlasst die Schaffung einer Nutzerordnung
     für die Berechtigung der Teilnehmer/innen an den Leistungen des
     Vereins in Verbindung mit der Ausgabe eines Mitgliederausweises.

 10. Der Gesamtvorstand muss mindestens vierteljährlich zusammentreten.
     Er ist einzuberufen, wenn es drei seiner Mitglieder verlangen.

 11. Über Gesamtvorstandssitzungen sind Ergebnisprotokolle anzufertigen
     und von einem vertretungsberechtigten Vorstand und von einem
     Schriftführer zu unterschreiben.


§ 12   Satzungsänderung

  1. Eine Satzungsänderung bedarf eines Antrags des Gesamtvorstandes
     oder von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder sowie der Zustimmung
     einer Dreiviertelmehrheit in der Mitgliederversammlung.


§ 13   Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung bedarf eines Antrags des Gesamtvorstandes oder
     eines schriftlichen Antrages von mindestens 25 % der Vereinsmitglieder
     sowie der Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit in
     der Mitgliederversammlung.

  2. Zwischen dem Antragszugang bei den Mitgliedern und der Sitzung
     müssen mindestens drei Wochen liegen.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
     Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Nürnberg,
     die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Seniorenarbeit
     zu verwenden hat.


§ 14   Schlussbestimmungen

  1. Soweit keine Regelung im Rahmen dieser Satzung besteht,
     gelten die entsprechenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

  2. Gerichtsstand für zivile Streitigkeiten ist der Sitz des Vereins.


Nürnberg, den 16. Juli 2003